(Stand: AVB_SCHMIDT+BENDER_DE_4060537032352_R00)
§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Schmidt & Bender GmbH & Co. KG, Am Grossacker 42, 35444 Biebertal, Deutschland („Schmidt & Bender“) und unseren Kunden („Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob Schmidt & Bender die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass Schmidt & Bender in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste; die jeweils aktuelle Fassung ist abrufbar unter schmidt-bender.de/agb
(3) Diese AVB von Schmidt & Bender gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Schmidt & Bender ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Schmidt und Bender in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von Schmidt & Bender maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote von Schmidt & Bender sind freibleibend und unverbindlich und gelten vorbehaltlich etwaiger Exportrestriktionen (z.B. Embargobestimmungen). Dies gilt auch, wenn Schmidt & Bender dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen sich Schmidt & Bender Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Schmidt & Bender berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier (4) Wochen nach seinem Zugang bei ihr anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug, Lieferung „auf Abruf“, Kosten bei späterer Lieferung als vereinbart auf Wunsch des Käufers
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von Schmidt & Bender bei Annahme der Bestellung angegeben und gilt vorbehaltlich der Erteilung etwaiger Ausfuhrgenehmigungen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Die Einhaltung der von Terminen oder Lieferfristen setzt voraus, dass der Käufer seine Vertragsverpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt, insbesondere vereinbarte Vorauszahlungen geleistet hat. Klarstellend weist Schmidt & Bender darauf hin, dass die Lieferfrist bei einer Lieferung EXW eingehalten ist, wenn die Ware rechtzeitig zur Abholung bereitgestellt ist.
(2) Die Lieferfrist beginnt an dem Tag, an dem alle zur Erledigung des Auftrags notwendigen Schriftstücke und Unterlagen, insbesondere Einfuhrlizenzen im Ausland oder Liefergenehmigungen im Land von Schmidt & Bender vorhanden sind. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Käufer verpflichtet, Einfuhrlizenzen, Liefer-, Ausfuhr-, und Verbringungsgenehmigungen oder sonstige behördliche Genehmigungen zu besorgen und seinen in § 10 dieser AVB bestimmten Pflichten nachzukommen.
(3) Wird die Lieferung bzw. Leistung durch Schmidt & Bender auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, so hat der Käufer die hierdurch entstandenen Kosten (insbesondere Lagerkosten) beginnend einen Monat nach Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Käufer zu tragen, mindestens jedoch 0,5 % des jeweiligen Netto-Rechnungsbetrages pro Monat.
(4) Sofern Schmidt & Bender verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird sie den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Schmidt & Bender berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird Schmidt & Bender unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch einen Zulieferer von Schmidt & Bender, wenn Schmidt & Bender ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn Schmidt & Bender im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
(5) Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AVB und die gesetzlichen Rechte von Schmidt & Bender, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt EXW (Incoterms 2020) Am Grossacker 42, 35444 Biebertal, Deutschland oder ab einem anderen von Schmidt & Bender zu benennenden Standort, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und einer etwaigen Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Schmidt & Bender berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Schmidt & Bender ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist; Teillieferungen sind für den Käufer insbesondere zumutbar, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(4) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von Schmidt & Bender aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist Schmidt & Bender berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet Schmidt & Bender eine pauschale Entschädigung für jede vollendete Kalenderwoche in Höhe von 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwertes, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von Schmidt & Bender (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass Schmidt & Bender überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von Schmidt & Bender, und zwar EXW (Incoterms 2020) vom Sitz von Schmidt & Bender (Am Grossacker 42, 35444 Biebertal, Deutschland) oder ab einem anderen von Schmidt & Bender zu benennenden Standort, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und Verpackung.
(2) Beim Versendungskauf (siehe § 4 (1)) trägt der Käufer die Transportkosten ab Werk oder einem anderen von Schmidt & Bender zu benennenden Standort und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung oder Versicherung gegen weitere versicherbare Risiken. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist Schmidt & Bender im Übrigen nicht verpflichtet, die Ware zu versichern. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von zehn (10) Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Schmidt & Bender ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt Schmidt & Bender spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Schmidt & Bender behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5) Erfüllung durch Überweisung des Zahlbetrages tritt erst zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der Betrag auf dem Konto von Schmidt & Bender gutgeschrieben ist und sie den Betrag endgültig zur freien Verfügung erhält.
(6) Zahlungen gegenüber Dritten (wie z.B. Handelsvertreter, Vertragshändler) befreien den Käufer nicht von seiner Zahlungsverpflichtung aus einem zwischen dem Käufer und Schmidt & Bender geschlossenen Vertrag.
(7) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 7 (6) Satz 2 dieser AVB unberührt.
(8) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von Schmidt & Bender auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist Schmidt & Bender nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann Schmidt & Bender den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von Schmidt & Bender aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich Schmidt & Bender das Eigentum an den verkauften Waren vor. Der Käufer ist verpflichtet, die Erfüllung der Anforderungen zu bewirken, die an die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts gestellt werden, die nach dem jeweils geltenden Recht des Landes in dem sich das Vorbehaltsgut befindet erforderlich sind.
(2) Der Käufer muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern.
(3) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat Schmidt & Bender unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Schmidt & Bender gehörenden Waren erfolgen.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Schmidt & Bender berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Schmidt & Bender ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf Schmidt & Bender diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(5) Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In
diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder
Verbindung der Waren von Schmidt & Bender entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem
Wert, wobei Schmidt & Bender als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung
oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Schmidt &
Bender Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder
verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die
unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen
gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen
Miteigentumsanteils von Schmidt & Bender gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an
Schmidt & Bender ab. Schmidt & Bender nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 3 genannten
Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben Schmidt & Bender ermächtigt. Schmidt
& Bender verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen gegenüber Schmidt & Bender nachkommt, kein Mangel seiner
Leistungsfähigkeit vorliegt und Schmidt & Bender den Eigentumsvorbehalt nicht durch
Ausübung eines Rechts gem. Abs. 4 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann Schmidt &
Bender verlangen, dass der Käufer Schmidt & Bender die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Außerdem ist Schmidt & Bender in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur
weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu
widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Schmidt & Bender um
mehr als 10%, wird Schmidt & Bender auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl von
Schmidt & Bender freigeben.
§ 7 Mängelansprüche des Käufers
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher, (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b BGB) sofern nicht, z.B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde.
(2) Grundlage der Mängelhaftung von Schmidt & Bender ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von Schmidt & Bender (insbesondere in Katalogen oder auf der Internet-Homepage von Schmidt & Bender) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbes. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
(3) Für Schwierigkeiten die sich aus den Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes bei dem Weiterverkauf durch den Käufer in andere Länder als dasjenige des Käufers oder der Verwendung der Erzeugnisse von Schmidt & Bender durch den Käufer in anderen Ländern als dasjenige des Käufers ergeben, besteht eine Haftung von Schmidt & Bender nur nach Maßgabe von § 8 und ist im Übrigen ausgeschlossen.
(4) Schmidt & Bender übernimmt keine Gewähr für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage (insbesondere für die Wahl falscher Montagevarianten, die zu einer Einschränkung des Funktionsumfangs an der Ware von Schmidt & Bender führen) oder fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung der Ware oder Nichtbeachtung von Betriebs- oder Wartungsanweisungen von Schmidt & Bender entstanden sind, sofern der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(5) Schmidt & Bender haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist Schmidt & Bender hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von acht (8) Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Schmidt & Bender für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten").
(6) Gewährleistungsansprüche gegen Schmidt & Bender stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
(7) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann Schmidt & Bender zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Ist die von Schmidt & Bender gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht von Schmidt & Bender, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(8) Schmidt & Bender ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(9) Der Käufer hat Schmidt & Bender die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer Schmidt & Bender auf dessen Verlangen hin die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Käufer jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn Schmidt & Bender ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war; Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.
(10) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet Schmidt & Bender nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Schmidt & Bender vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
(11) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von Schmidt & Bender Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist Schmidt & Bender unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn Schmidt & Bender berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(12) Wenn eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(13) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 8 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Schmidt & Bender bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haftet Schmidt & Bender – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen
der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit
haftet Schmidt & Bender, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in
eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall
ist die Haftung von Schmidt & Bender jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus § 8 Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden Schmidt & Bender nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn Schmidt & Bender die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 9 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln zwei (2) Jahre ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 10 Ausfuhrkontrolle; Vorbehalt der Vertragserfüllung
(1) Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von nationalen und/oder internationalen Rechtsvorschriften, insbesondere (US-Re-) Exportkontrollrechtliche, sowie Embargovorschriften oder sonstige Ausfuhrbeschränkungen nationaler oder internationaler Natur entgegenstehen. Der Käufer hat beim Weiterverkauf und der Weitergabe der Ware von Schmidt & Bender an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (insbesondere US-Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weiterverkauf der Schmidt & Bender-Ware an Dritte die (Re-) Exportkontrollrechtlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union, ggf. der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten und einzuhalten.
(2) Der Käufer wird vor Weiterverkauf und Weitergabe der Schmidt & Bender-Ware an Dritte
insbesondere prüfen und durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass
a) die Bestimmungen und Bedingungen sämtlicher jeweils einschlägiger und aktuell geltender
Sanktionslisten der Europäischen Union, ggf. der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
Rechtsgeschäfte mit dort gelisteten Unternehmen, Personen oder Organisationen eingehalten
werden;
b) er nicht durch einen Verkauf oder Weitergabe der Ware oder Erbringung von
Serviceleistungen mit Bezug zu diesen an Dritte gegen ein Embargo der Europäischen Union,
ggf. der Vereinigten Staaten von Amerika und/ oder der Vereinten Nationen - auch unter
Berücksichtigung etwaiger Beschränkungen für Geschäfte im Inland und etwaiger
Umgehungsverbote - verstößt; und;
c) die Schmidt & Bender-Ware ausdrücklich nicht an Dritte zur militärischen, insbesondere
verbotenen oder genehmigungspflichtigen rüstungsrelevanten, kern- oder waffentechnischen
Verwendung geliefert werden, ausgenommen, die erforderliche Genehmigung liegt vor und
verstoßen nicht gegen andere aktuell gültige internationale Sanktionsvorschriften; die Ware
und ggfs. Dienstleistungen nicht für eine verbotene bzw. genehmigungspflichtige
rüstungsrelevante, kern- oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind, es sei denn,
etwaig erforderliche Genehmigungen liegen vor.
(3) Der Käufer hat zur Durchführung von Exportkontrollprüfungen innerhalb von Schmidt & Bender
oder aufgrund Anforderung durch Behörden von extern, nach entsprechender Aufforderung durch
Schmidt & Bender dieser unverzüglich alle Informationen und/oder ihm vorliegende
Dokumentation über
den Endempfänger,
den Endverbleib und
den Verwendungszweck
der seitens des Käufers an Dritte gelieferten Schmidt & Bender-Waren und von ihm ggfs. in
diesem Zusammenhang erbrachte Dienstleistungen sowie diesbezüglich geltende
exportkontrollrechtliche Beschränkungen zur Verfügung zu stellen.
Im Falle des Erfordernisses der Vorlage eines DVC oder IIC verpflichtet sich der Käufer diese
Dokumente Schmidt & Bender unverzüglich vorzulegen.
(4) Der Käufer hat Schmidt & Bender von sämtlichen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten wegen der Nichtbeachtung oder Verletzung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Vertragspartner gegenüber Schmidt & Bender geltend gemacht werden, sofort und unverzüglich in vollem Umfang freizustellen, und verpflichtet sich gegenüber Schmidt & Bender zum Ersatz aller Schmidt & Bender in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen (Rechtsanwaltskosten, etc.) zu ersetzen. Schmidt & Bender ist berechtigt, Anzahlungen zu verlangen.
§ 11. Besondere Bestimmungen bei Kauf auf Probe / zur Ansicht
(1) Im Einzelfall kann die Ware dem Käufer auf Probe geliefert werden, was insbesondere dann erfolgt, wenn Ware dem Kunden zur Ansicht geliefert wird und der Kunde bis zu einem bestimmten Zeitpunkt entscheiden kann, ob er am Kaufvertrag festhält oder von diesem Abstand nehmen möchte. Bei einem solchen Kauf auf Probe gelten ergänzend nachfolgend besondere Bestimmungen.
(2) Schmidt & Bender und der Käufer vereinbaren eine Probezeit oder mangels einer vereinbarten Probezeit bestimmt Schmidt & Bender eine angemessene Frist zur Probe. Die Probezeit endet mit Ablauf des letzten Tages der Frist.
(3) Der Kaufvertrag löst sich auf, wenn die Ware bis zum Ablauf des letzten Tages der Probezeit unversehrt an Schmidt & Bender zurückgegeben ist. Die Ware ist in dem Zustand zurückzugeben, in welchem Schmidt & Bender sie an den Käufer übergeben hat. Durch sachgerechte Nutzung entstandene Abnutzungen sind unbeachtlich. Eine Vergütung für die Zeit der Nutzung steht Schmidt & Bender nicht zu. Gibt der Käufer die Ware auf diese Weise rechtzeitig zurück, ist der Vertrag aufgelöst. Der Käufer hat die Ware auf seine Kosten zurückzugeben.
(4) Nimmt der Käufer Abstand von dem Vertrag im Sinne von Abs. 3, so zahlt Schmidt & Bender dem Käufer eine ggf. von ihm geleistete Anzahlung zurück. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung von Zinsen aus einer solchen ggf. geleisteten Anzahlung.
(5) Für die Dauer der Probezeit trägt der Käufer die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware. Der Käufer verpflichtet sich, die Ware nur im Rahmen der in der Betriebsanleitung angegebenen Weise zu nutzen und pfleglich zu behandeln. Während der Probezeit anfallende Wartungen oder notwendige Reparaturen hat der Käufer auf eigene Kosten durch Schmidt & Bender durchführen zu lassen.
(6) Während der Probezeit ist der Käufer nicht zur Weiterveräußerung der Ware befugt, es sei denn er hat erklärt am Kaufvertrag festzuhalten. Im Übrigen gilt § 6 dieser AVB.
(7) Ist die Probezeit nach Abs. 2 abgelaufen, ohne dass die Ware gem. Abs. 3 bei Schmidt & Bender eingegangen ist, so ist der Kaufpreis innerhalb von zwei Wochen ab Erklärung des Festhaltens am Vertag oder ab Ende der Probezeit zu zahlen.
§ 12. Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen Schmidt & Bender und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten 35390 Gießen, Deutschland. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Schmidt & Bender ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.